Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten, was für die Hersteller einige wichtige Veränderungen bedeutet. Als Hersteller werden alle Vertreiber verstanden, die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen. Dazu zählen auch Importeure oder Onlinehändler aus anderen Ländern.

Es wurde eine sogenannte Zentrale Stelle geschaffen, bei der sich die Hersteller registrieren müssen, bevor sie Verpackungen in den Verkehr bringen dürfen. Des Weiteren müssen die Hersteller im Rahmen einer Systembeteiligung Angaben zu den Verpackungen unverzüglich an die Zentrale Stelle übermitteln. Dazu gehören die Daten, wie Registrierungsnummer, Materialart und Masse, Name des Systems und Zeitraum, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde (1).

Durch die Verordnung liegt die Verantwortung für die Verpackungen nicht mehr beim Endkunden, sondern wird auf die verlagert, die die Verpackungen in den Verkehr bringen. Da sich aber z.B. Versandhändler nicht um die einzelnen Verpackungen kümmern können, gibt es in der Verordnung Systeme. Bei den Systemen handelt es sich um die so genannten Dualen Systeme. In Deutschland gibt es zurzeit neun Anbieter, die als Duale Systeme zugelassen sind. Diese vermitteln zwischen den Händlern und Endverbrauchern und sorgen dafür, dass die angefallenen Verpackungen in den Ressourcenkreislauf zurückgeführt werden (2).

Mit dem neuen Verpackungsgesetz möchte die Regierung vor allem das Recycling und den Umweltschutz stärken. Das Gesetz soll dabei helfen, den Anteil von Mehrweggetränke-Verpackungen zu steigern und damit dafür sorgen, dass die Verpackungsabfälle zukünftig noch häufiger von den Endkunden gesammelt werden können (3).

(1) (https://verpackungsgesetz-info.de/wp-content/uploads/2018/06/20171019_landbell_verpackg-factsheet_de_final.pdf)

(2) (https://verpackungsgesetz-info.de/wp-content/uploads/2017/07/infoblatt_verpackv_deu.pdf)

(3) (https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/10986-verpackungsgesetz-2019-was-muss-beachtet-werden.html)