Die seit dem 13.12.14 geltende EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) stellt sicher, dass die Lebensmittelhersteller europaweit einheitlich und genaue Vorgaben zur Kennzeichnung der Lebensmittel haben. Die Verordnung soll dem Informationsbedürfnis der Verbraucher nachkommen, sodass eine fundierte Kaufentscheidung getroffen werden kann (1).

Artikel 6 der genannten Verordnung sagt grundlegend aus, dass jedes Lebensmittel, welches für Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, nach den Vorgaben dieser Verordnung gekennzeichnet sein muss.

Zu den Verpflichtenden Kennzeichnungselementen gehören folgende Informationen (Art. 9 LMIV):

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent
  • Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Nettofüllmenge
  • Anweisung für die Aufbewahrung und/oder Verwendung
  • Gebrauchsanweisung
  • Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Nährwertdeklaration

Darüber hinaus werden weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln genannt. Dazu zählt zum Beispiel die Angabe „unter Schutzatmosphäre verpackt“.

Allerdings werden nicht nur die Angaben von Informationen geregelt sondern auch die Darstellungsform der verpflichtenden Kennzeichnungselemente. Dazu zählt zum Beispiel eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von 1,2 mm (2).

Grundlegend kann man sagen, dass die Lebensmittelinformationsverordnung die Lebensmittelkennzeichnung in einigen Punkten verbessert und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beiträgt.